Satzung

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Gernlinden e.V.

vom 08.09.2021

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde auf die geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

Der Obst- und Gartenbauverein Gernlinden erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Maisach. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Maisach, Ortsteil Gernlinden.

§ 2       Zweck des Vereins

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Er fördert auch die Bildung auf den zuvor genannten Gebieten.
  • Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
  • Fachveranstaltungen, Lehrgänge Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft und weitere Maßnahmen
  • Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Vereinszwecke
  • Heranführung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke
  • Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3       Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  1. einer vom Beitretenden unterzeichnete unbedingte Erklärung des Beitritts und
  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag durch Beschluss der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4       Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
  3. durch Ausschluss.

§ 5       Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden;
  2. wenn grundsätzlich gegen die Interessen des Vereins gehandelt wird.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6       Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 
  3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7       Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8       Organe des Vereins

  • Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
  • die Mitgliederversammlung, § 12,
  • die Vereinsleitung, § 13,
  • den Vorstand, § 16.
  • Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9       Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst in der Zeit von Februar bis März statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10     Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11     Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmendem Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12     Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, 
  2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  3. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
  4. Festsetzung und Abänderung von Vereinsordnungen,
  5. Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
  6. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder,     
  7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
  8. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
  9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13     Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand (§16), sowie den Beisitzern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Pro angefangene 50 Mitglieder kann ein Beisitzer gewählt werden.

Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. 

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. 

§ 14     Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15     Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. 

Insbesondere obliegt ihr

  1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
  2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
  3. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
  4. Erarbeitung von Vereinsordnungen,
  5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

§ 16     Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Auf Antrag kann die Wahl mit einstimmigem Beschluss öffentlich per Handzeichen erfolgen. 

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. 

  • Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. 
  • Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.

§ 17     Aufgaben des Vorstandes

Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft die Vereinsleitung ein und leitet die Sitzungen. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

§ 18     Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  1. Mitgliederbeiträge,
  2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
  3. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein.

§ 19     Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21     Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. 

Er hat insbesondere

  1. sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstandes zu tätigen und sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu verbuchen
  2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
  3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
  4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
  5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22     Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine ausführliche Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23     Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

  • Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  • Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Maisach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24     Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Gernlinden, den 08.09.2021